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Gründungskonto für die GmbH: Schritt für Schritt
GmbH-Gründung in Zahlen
- Stammkapital
- 25.000 €
- Mindesteinzahlung gesamt
- 12.500 €
- Je Geschäftsanteil mindestens
- ein Viertel des Nennbetrags
- Sacheinlagen
- zulässig
- Rechtsgrundlage
- § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2 GmbHG
Wann im Gründungsprozess wird das Konto eröffnet?
Das Konto kommt nach dem Notar und vor dem Handelsregister. Konkret: Zuerst wird der Gesellschaftsvertrag beurkundet, dann wird die Geschäftsführung bestellt. Erst danach existiert die Gesellschaft in Gründung als Kontoinhaberin, und die Bank kann ein Konto auf „Muster GmbH i. G.“ eröffnen. Auf dieses Konto zahlen die Gesellschafter das Stammkapital ein, der Notar bekommt den Nachweis und meldet die Gesellschaft zur Eintragung an.
- Notarielle Beurkundung: Der Gesellschaftsvertrag wird notariell beurkundet. Erst danach existiert die Gesellschaft in Gründung.
- Bestellung der Geschäftsführung: Die Geschäftsführung wird bestellt. Die Bank braucht diesen Nachweis, um zu wissen, wer für die Gesellschaft handeln darf.
- Gründungskonto eröffnen: Das Konto wird auf die Gesellschaft in Gründung eröffnet, erkennbar am Zusatz „i. G.“. Ein Privatkonto ist dafür nicht geeignet.
- Stammkapital einzahlen: Die Gesellschafter zahlen das Stammkapital auf das Gründungskonto ein. Maßgeblich sind die Vorgaben aus § 7 Abs. 2 GmbHG.
- Einzahlungsnachweis an den Notar: Der Nachweis über die Einzahlung geht an den Notar, der die Handelsregisteranmeldung vorbereitet.
- Handelsregisteranmeldung: Der Notar meldet die Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister an.
- Eintragung im Handelsregister: Mit der Eintragung entsteht die Gesellschaft als juristische Person. Die persönliche Haftung aus der Gründungsphase endet.
- Konto umstellen: Das Gründungskonto wird auf die eingetragene Gesellschaft umgestellt. Manche Banken erledigen das automatisch, andere brauchen den Registerauszug.
Diese Reihenfolge lässt sich nicht abkürzen. Was Sie beeinflussen können, ist die Vorbereitung: Wenn die Unterlagen am Tag der Beurkundung vollständig vorliegen, kann die Kontoeröffnung unmittelbar anschließen.
Wie viel Stammkapital muss tatsächlich fließen?
Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Für die Handelsregisteranmeldung müssen bei einer Bargründung nicht die vollen 25.000 € auf dem Konto liegen, sondern mindestens 12.500 €. Zusätzlich gilt eine zweite Bedingung, die in vielen Ratgebern fehlt: Auf jeden einzelnen Geschäftsanteil muss mindestens ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt sein (§ 7 Abs. 2 GmbHG).
Ein Rechenbeispiel macht den Unterschied deutlich. Gesellschafterin A hält einen Anteil von 20.000 €, Gesellschafter B einen von 5.000 €. Zahlt A allein 12.500 € ein, ist die Gesamtsumme erfüllt, die Viertel-Regel für B aber nicht: Sein Anteil verlangt mindestens 1.250 €. Erst wenn A mindestens 5.000 € und B mindestens 1.250 € eingezahlt haben und die Summe 12.500 € erreicht, sind beide Bedingungen erfüllt.
Bis zur vollständigen Einzahlung haften die Gesellschafter persönlich für den Differenzbetrag. Die ausstehende Hälfte verschwindet also nicht, sie ist nur gestundet. Details zum Ablauf stehen unter Stammkapital einzahlen.
Was die Gesellschaft in Gründung eigentlich ist
Zwischen Beurkundung und Eintragung existiert Ihre GmbH bereits, aber noch nicht als juristische Person. Juristen sprechen von der Vorgesellschaft. Sie kann Verträge schließen, ein Konto führen und am Geschäftsverkehr teilnehmen, tritt dabei aber mit dem Zusatz „i. G.“ auf. Dieser Zusatz ist keine Kosmetik: Er signalisiert Ihren Vertragspartnern, dass die Haftungsbeschränkung noch nicht greift.
Praktisch bedeutet das zweierlei. Erstens braucht die Bank für die Kontoeröffnung genau diesen Nachweis, dass die Vorgesellschaft entstanden ist, also die notarielle Urkunde. Zweitens sollten Sie in dieser Phase zurückhaltend sein mit Verpflichtungen, die über das Nötige hinausgehen. Wer für die noch nicht eingetragene Gesellschaft handelt, kann dafür persönlich einstehen müssen.
Mit der Eintragung ins Handelsregister endet diese Zwischenphase. Die GmbH wird zur juristischen Person, der Zusatz entfällt, und das Konto wird auf die eingetragene Gesellschaft umgestellt.
Bargründung oder Sachgründung?
Bei der GmbH lässt das Gesetz beides zu. Die Bargründung ist der Normalfall und der deutlich einfachere Weg: Das Kapital wird in Geld eingezahlt, der Nachweis ist ein Kontoauszug, und die Regeln aus § 7 Abs. 2 GmbHG sind eindeutig.
Bei einer Sachgründung bringen die Gesellschafter Gegenstände statt Geld ein, etwa Maschinen, Fahrzeuge oder Rechte. Der Ablauf ist aufwendiger, weil der Wert der Einlage belegt werden muss und Notar sowie Registergericht diesen Wert prüfen. Welche Bewertungs- und Nachweisunterlagen im Einzelfall verlangt werden, hängt vom Einlagegegenstand ab; klären Sie das vor dem Beurkundungstermin mit Ihrem Notariat ab. [REDAKTION: erforderliche Nachweise bei der Sachgründung prüfen]
Für das Konto ist der Unterschied begrenzt: Auch bei einer gemischten Gründung fließt der Barteil über das Gründungskonto. Bei der UG stellt sich die Frage gar nicht erst, dort sind Sacheinlagen ausgeschlossen, siehe Gründungskonto für die UG.
Welche Unterlagen braucht die Bank bei einer GmbH?
Üblich sind der notarielle Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Urkunde, die Gesellschafterliste, die Legitimation aller Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie aller wirtschaftlich Berechtigten ab 25 Prozent Anteil. Nach der Eintragung reichen manche Banken den Handelsregisterauszug nach. Welche Nachweise ein einzelner Anbieter zusätzlich verlangt, unterscheidet sich; eine vollständige Übersicht steht unter Unterlagen für die Kontoeröffnung.
Wie der Einzahlungsnachweis zum Notar kommt
Nach der Einzahlung braucht der Notar einen Beleg darüber, dass das Kapital tatsächlich eingegangen ist und der Geschäftsführung zur freien Verfügung steht. In der Praxis ist das ein Kontoauszug oder eine Bestätigung der Bank. Entscheidend ist die Zuordnung: Aus dem Beleg muss hervorgehen, wer welchen Betrag als Einlage geleistet hat. Ein sauberer Verwendungszweck je Zahlung erspart Rückfragen. Wie die Bestätigung aussehen sollte, steht unter Einzahlungsbestätigung.
Ein-Personen-GmbH oder mehrere Gesellschafter
Für die Kontoeröffnung ist die Zahl der Beteiligten der größte praktische Unterschied. Bei einer Ein-Personen-GmbH ist meist dieselbe Person Gesellschafterin, Geschäftsführerin und wirtschaftlich Berechtigte. Es gibt einen Ausweis zu prüfen, einen Termin zu koordinieren und eine Einzahlung zuzuordnen.
Mit jedem weiteren Gesellschafter wächst der Aufwand nicht linear, sondern über die Koordination: mehrere Legitimationstermine, mehrere Ausweisdokumente mit unterschiedlichen Gültigkeiten, mehrere Einzahlungen, die einzeln zuzuordnen sind. Kommt eine Beteiligung über eine weitere Gesellschaft hinzu, muss bis zur natürlichen Person durchgeprüft werden, wer wirtschaftlich berechtigt ist.
Daraus folgt eine einfache Empfehlung: Klären Sie die Verfügbarkeit aller Beteiligten, bevor Sie den Antrag stellen, nicht danach. Und prüfen Sie für jede Person, ob sie die 25-Prozent-Schwelle erreicht, bevor die Bank danach fragt.
Wie lange dauert das Ganze?
Die Kontoeröffnung selbst ist bei vollständigen Unterlagen und einer überschaubaren Gesellschafterstruktur der schnellste Teil. Länger dauern in der Regel die Terminfindung beim Notar und die Bearbeitung durch das Registergericht. Wenn mehrere Personen legitimiert werden müssen oder eine Beteiligte keinen deutschen Wohnsitz hat, verschiebt sich der Zeitplan spürbar nach hinten. Was den Zeitrahmen im Einzelnen bestimmt, steht unter Dauer der Kontoeröffnung.
Häufige Fehler bei der GmbH-Gründung
- Einzahlung vor der Beurkundung: Vorher existiert keine Gesellschaft in Gründung, auf die ein Konto laufen könnte.
- Nur die 12.500 € im Blick: Die Viertel-Regel je Geschäftsanteil ist eine eigenständige Bedingung, keine Auslegungsfrage.
- Einzahlung aus einer Hand: Jeder Gesellschafter sollte seinen Anteil selbst und nachvollziehbar überweisen.
- Bargeld statt Überweisung: Eine Überweisung ist dokumentiert, eine Bareinzahlung erzeugt Nachfragen.
- Kapital sofort verbrauchen: Zum Zeitpunkt des Nachweises muss der Betrag vorhanden sein.
- Anbieter ohne Stammkapital-Eignung: Nicht jedes Geschäftskonto ist für Gründungen vorgesehen. Fragen Sie das ausdrücklich ab.
Wenn eine Bank bereits abgelehnt hat, hilft Geschäftskonto abgelehnt weiter. Eine auf Ihre Konstellation zugeschnittene Unterlagenliste erstellt die Gründungskonto-Checkliste. Zurück zur Übersicht: Gründungskonto.
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Häufige Fragen
Reichen 12.500 € Einzahlung bei jeder GmbH?
Nein. Die 12.500 € sind eine Untergrenze für die Gesamtsumme. Zusätzlich muss auf jeden einzelnen Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt werden. Bei ungleich verteilten Anteilen kann deshalb ein höherer Betrag nötig sein.
Kann ich eine GmbH auch mit Sacheinlagen gründen?
Ja, das Gesetz lässt Sacheinlagen bei der GmbH zu. Der Ablauf ist aufwendiger als bei einer Bargründung, weil der Wert der Einlage belegt werden muss. Klären Sie den konkreten Nachweisbedarf vorab mit Ihrem Notar.
Wer muss sich bei der Bank legitimieren?
Alle Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie alle wirtschaftlich Berechtigten, also Personen mit einem Anteil ab 25 Prozent. Bei einer Ein-Personen-GmbH ist das meist dieselbe Person, bei mehreren Gesellschaftern wächst der Aufwand entsprechend.
Haftet ich persönlich, bevor die GmbH eingetragen ist?
Bis zur vollständigen Einzahlung haften die Gesellschafter persönlich für den Differenzbetrag. Mit der Eintragung im Handelsregister entsteht die GmbH als juristische Person, und die Haftungsbeschränkung greift.
Was passiert, wenn die Bank die Kontoeröffnung ablehnt?
Dann steht der gesamte Gründungsprozess still, weil ohne Konto keine Einzahlung möglich ist. Sinnvoll ist, parallel bei einem zweiten Anbieter anzufragen. Welche Gründe typischerweise dahinterstehen, erklären wir auf unserer Seite zur Ablehnung.
Aidan Faes
Research Lead
Verantwortet Recherche und Faktenprüfung der Ratgeberinhalte. Jede Zahl und jede Rechtsaussage auf dieser Seite wird vor Veröffentlichung gegen die Primärquelle geprüft, also gegen Gesetzestext, Merkblatt oder Behördenangabe. Wo sich eine Angabe nicht belegen lässt, steht sie hier nicht.
Stand:
Quellen: § 5 Abs. 1 GmbHG · § 7 Abs. 2 GmbHG