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Geschäftskonto für die GbR: Gesellschafter, Vollmachten, eGbR

Zuletzt aktualisiert am · Aidan Faes

Für die GbR gibt es kein Stammkapital und kein Gründungskonto, aber ein Konto auf den Namen der Gesellschaft ist praktisch unverzichtbar. Die Bank verlangt den Gesellschaftsvertrag oder den Auszug aus dem Gesellschaftsregister, identifiziert alle Gesellschafter und regelt mit Ihnen, wer allein und wer nur gemeinsam verfügen darf. Seit 2024 kann sich die GbR als eGbR eintragen lassen; das erleichtert den Nachweis der Vertretung deutlich.

GbR-Konto im Überblick

Stammkapital
keines
Haftung
persönlich und unbeschränkt
Zu legitimieren
alle Gesellschafter
Nachweis der Gesellschaft
Gesellschaftsvertrag oder Registerauszug (eGbR)
eGbR
seit 01.01.2024, Eintragung freiwillig, Pflicht bei Grundstücken und Anteilen

Warum die GbR ein eigenes Konto braucht, obwohl es keine Pflicht gibt

Eine gesetzliche Pflicht zu einem Geschäftskonto besteht für die GbR nicht. Praktisch führt aber kein Weg daran vorbei: Die Gesellschaft hat mehrere Gesellschafter, gemeinsames Vermögen und gemeinsame Verbindlichkeiten. Läuft der Zahlungsverkehr über das Privatkonto einer einzelnen Person, vermischen sich Gesellschafts- und Privatvermögen, die Mitgesellschafter haben keinen Zugriff, und im Streit- oder Todesfall ist das Geld erst einmal blockiert.

Ein Konto auf den Namen der GbR trennt das Gesellschaftsvermögen sauber, macht die Buchführung nachvollziehbar und lässt sich mit Vollmachten so einrichten, wie die Gesellschafter tatsächlich zusammenarbeiten. Anders als bei GmbH und UG gibt es kein Stammkapital und damit auch kein Gründungskonto: Wie das bei Kapitalgesellschaften läuft, steht unter Gründungskonto: Ablauf, Unterlagen, Dauer.

Welche Unterlagen die Bank verlangt

Die Bank braucht den Nachweis, dass es die Gesellschaft gibt und wer sie vertritt. Bei der nicht eingetragenen GbR ist das der schriftliche Gesellschaftsvertrag; fehlt er, verlangen viele Anbieter zumindest eine von allen Gesellschaftern unterzeichnete Erklärung über Zweck, Gesellschafter und Vertretung. Bei der eGbR genügt der Auszug aus dem Gesellschaftsregister.

  • Gesellschaftsvertrag oder Auszug aus dem Gesellschaftsregister (eGbR)
  • Ausweisdokumente aller Gesellschafter für die Legitimation
  • Nachweis der Tätigkeit, etwa Gewerbeanmeldung je Gesellschafter oder steuerliche Erfassung der GbR
  • Regelung der Verfügungsbefugnis, in der Regel als Kontovollmacht auf dem Formular der Bank

Die vollständige Liste mit den typischen Rückfragen steht unter Unterlagen für die Kontoeröffnung.

Legitimation: alle Gesellschafter, nicht nur einer

Die Bank identifiziert alle Gesellschafter nach dem Geldwäschegesetz, weil jeder von ihnen die Gesellschaft vertritt und in der Regel auch wirtschaftlich Berechtigter ist. Das ist der häufigste Zeitfaktor bei der GbR: Drei Personen, drei Termine, und die Eröffnung wartet auf den letzten. Klären Sie vorab, welches Verfahren der Anbieter anbietet und ob es für die Ausweisdokumente aller Beteiligten zugelassen ist. Die Verfahren erklärt Legitimation bei der Kontoeröffnung.

Die eGbR: was die Eintragung ändert

Seit dem 1. Januar 2024 kann sich eine GbR in das Gesellschaftsregister eintragen lassen und führt dann den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“. Die Eintragung ist freiwillig. Verpflichtend wird sie, sobald die GbR eingetragene Rechte halten oder erwerben will, etwa Grundstücke im Grundbuch oder Anteile an einer GmbH in der Gesellschafterliste.

Für die Kontoeröffnung ist die Eintragung keine Voraussetzung, aber eine Erleichterung: Der Registerauszug weist Gesellschafter und Vertretungsregelung amtlich nach, die Bank muss den Gesellschaftsvertrag nicht selbst prüfen. Wer ohnehin Immobilien oder Beteiligungen plant, sollte die Eintragung vor der Kontoeröffnung erledigen, damit der Kontoinhaber von Anfang an richtig lautet.

Vollmachten und Verfügungsbefugnis regeln

Ohne abweichende Regelung vertreten die Gesellschafter die GbR gemeinsam. Für den Zahlungsalltag ist das unpraktisch, deshalb vereinbaren die meisten GbRs auf dem Vollmachtsformular der Bank eine Einzelverfügung, oft mit Betragsgrenze und Vier-Augen-Freigabe darüber. Was im Gesellschaftsvertrag steht, sollte zur Kontovollmacht passen; Widersprüche führen zu Rückfragen und im Streitfall zu Haftungsfragen.

Legen Sie außerdem fest, wer Zugangsdaten und Karten erhält, wer Buchhaltungszugriff hat und wie Freigaben dokumentiert werden. Viele Anbieter bilden Rollen und Freigaberegeln direkt im Online-Banking ab; das ist bei der Auswahl ein eigenes Kriterium.

Gesellschafterwechsel und Umwandlung

Scheidet ein Gesellschafter aus oder kommt einer hinzu, braucht die Bank den Nachweis der neuen Struktur: bei der eGbR den aktualisierten Registerauszug, sonst eine Änderungsvereinbarung. Vollmachten ausgeschiedener Gesellschafter widerrufen Sie ausdrücklich, sie erlöschen nicht von selbst.

Wächst die GbR in eine GmbH hinein, ist das ein neuer Rechtsträger mit eigenem Konto: Für die Gründung braucht die GmbH ein Konto auf die Gesellschaft in Gründung, auf das das Stammkapital fließt. Das GbR-Konto läuft parallel weiter, bis alle Zahlungen umgestellt sind.

Worauf es bei der Auswahl ankommt

Für die GbR zählen drei Dinge stärker als bei Einzelunternehmen: mehrere Zugänge mit Rollen und Freigaben, ein Verfahren zur Legitimation, das für alle Gesellschafter funktioniert, und die Frage, ob der Anbieter die nicht eingetragene GbR überhaupt annimmt. Bei wenigen Buchungen entscheidet danach die Grundgebühr, bei vielen der Preis je Buchung. Was für kleine Einheiten gilt, steht unter Geschäftskonto für Freiberufler und Einzelunternehmer.

Häufige Fehler

  • Privatkonto eines Gesellschafters nutzen: Vermögen vermischt, Zugriff nur für eine Person.
  • Nur einen Gesellschafter legitimieren: Die Bank braucht alle; die Eröffnung wartet.
  • Kontovollmacht widerspricht dem Gesellschaftsvertrag: Rückfragen und Haftungsrisiko.
  • Eintragung als eGbR nach der Kontoeröffnung: Kontoinhaber und Register passen nicht zusammen, Nachweise müssen nachgereicht werden.

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Häufige Fragen

Braucht eine GbR ein eigenes Geschäftskonto?

Gesetzlich vorgeschrieben ist es nicht, praktisch aber kaum zu umgehen: Eine GbR hat mehrere Gesellschafter, und ein Privatkonto einer einzelnen Person vermischt Vermögen und Haftung. Ein Konto auf den Namen der GbR trennt das Gesellschaftsvermögen sauber und macht die Buchführung nachvollziehbar.

Müssen sich alle Gesellschafter ausweisen?

Ja. Die Bank identifiziert alle Gesellschafter nach dem Geldwäschegesetz, weil sie das Unternehmen vertreten und in der Regel auch wirtschaftlich Berechtigte sind. Wer sich nicht ausweist, hält die Eröffnung für alle auf.

Was ist die eGbR und muss ich mich eintragen?

Seit dem 1. Januar 2024 kann sich eine GbR in das Gesellschaftsregister eintragen lassen und heißt dann eingetragene GbR, kurz eGbR. Eine Pflicht besteht nur, wenn die GbR eingetragene Rechte hält oder erwirbt, etwa Grundstücke oder GmbH-Anteile. Für die Kontoeröffnung ist die Eintragung nicht Voraussetzung, erleichtert den Nachweis der Vertretung aber erheblich.

Wer darf über das GbR-Konto verfügen?

Das regeln Gesellschaftsvertrag und Kontovollmacht. Ohne abweichende Regelung gilt Gesamtvertretung, das heißt alle Gesellschafter gemeinsam. Für den Alltag vereinbaren die meisten GbRs Einzelverfügung mit Betragsgrenzen oder Vier-Augen-Freigabe ab einer bestimmten Summe.

Was passiert mit dem Konto, wenn ein Gesellschafter ausscheidet?

Die Bank braucht den Nachweis über die neue Gesellschafterstruktur, bei der eGbR den aktualisierten Registerauszug, sonst eine Änderungsvereinbarung. Vollmachten des ausgeschiedenen Gesellschafters müssen ausdrücklich widerrufen werden; sie erlöschen nicht automatisch.

Muss ich Stammkapital einzahlen?

Nein. Die GbR hat kein Mindestkapital, deshalb gibt es auch kein Gründungskonto im Sinne der GmbH oder UG. Die Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Aidan Faes

Research Lead

Verantwortet Recherche und Faktenprüfung der Ratgeberinhalte. Jede Zahl und jede Rechtsaussage auf dieser Seite wird vor Veröffentlichung gegen die Primärquelle geprüft, also gegen Gesetzestext, Merkblatt oder Behördenangabe. Wo sich eine Angabe nicht belegen lässt, steht sie hier nicht.

Stand:

Über den Autor und die Arbeitsweise

Quellen: §§ 705 ff. BGB in der Fassung des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG), in Kraft seit 01.01.2024 · § 707 BGB (Gesellschaftsregister), § 47 Abs. 2 GBO, § 40 Abs. 1 GmbHG (Voreintragungserfordernis) · §§ 10 bis 13 GwG (Identifizierung der Gesellschafter)