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Einstiegsgeld nach § 16b SGB II: Voraussetzungen und Antrag

Zuletzt aktualisiert am · Aidan Faes

Das Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung des Jobcenters für Bürgergeld-Beziehende, die sich hauptberuflich selbstständig machen, also mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten. Es wird zusätzlich zum Bürgergeld gezahlt, längstens 24 Monate, und muss vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden. Für notwendige Anschaffungen kann ein Zuschuss bis 5.000 € nach § 16c SGB II hinzukommen.

Einstiegsgeld in Zahlen

Rechtsgrundlage
§ 16b SGB II
Zielgruppe
Bürgergeld-Beziehende
Umfang der Tätigkeit
mindestens 15 Stunden pro Woche
Dauer
längstens 24 Monate
Zuschuss für Sachgüter
bis 5.000 € (§ 16c SGB II)
Rechtsnatur
Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch

Was das Einstiegsgeld ist und wer es bekommt

Das Einstiegsgeld ist eine Leistung des Jobcenters für Menschen im Bürgergeld-Bezug, die ihre Hilfebedürftigkeit durch eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung überwinden wollen. Es wird zusätzlich zum Bürgergeld gezahlt und soll die Anfangsphase überbrücken, in der Einnahmen noch nicht tragen.

Entscheidend ist der Rechtscharakter: Das Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung. Auch wer alle Voraussetzungen erfüllt, hat keinen Anspruch darauf; das Jobcenter entscheidet im Einzelfall, ob die Förderung zur Eingliederung erforderlich ist. Das unterscheidet es nicht vom Gründungszuschuss, aber es macht die Vorbereitung des Antrags umso wichtiger.

Die Voraussetzungen im Einzelnen

  • Bezug von Bürgergeld: Das Einstiegsgeld knüpft an das Bürgergeld an, nicht an das Arbeitslosengeld I. Für ALG-I-Beziehende gibt es stattdessen den Gründungszuschuss.
  • Hauptberufliche Selbstständigkeit: mindestens 15 Stunden pro Woche. Eine Tätigkeit im Nebenerwerb ist über das Einstiegsgeld nicht förderfähig.
  • Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit: Wer bereits gestartet ist, kann für dieses Vorhaben kein Einstiegsgeld mehr erhalten.
  • Erforderlichkeit zur Eingliederung: Das Jobcenter prüft, ob die Selbstständigkeit die Hilfebedürftigkeit voraussichtlich beendet oder verringert. Ein tragfähiger Businessplan ist dafür die Grundlage.

Höhe und Dauer

Die Höhe legt das Jobcenter im Einzelfall fest. Sie richtet sich unter anderem nach der Dauer der bisherigen Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft und kommt zum Bürgergeld hinzu; sie ersetzt es nicht. Die Förderung ist auf längstens 24 Monate begrenzt (§ 16b Abs. 2 SGB II).

Weil das Einstiegsgeld zusätzlich gezahlt wird, bleiben Sie während der Förderung in der Bedarfsgemeinschaft und damit auch in der Kranken- und Pflegeversicherung über das Jobcenter. Einnahmen aus der Selbstständigkeit werden auf das Bürgergeld angerechnet, nicht auf das Einstiegsgeld. Wie das im Einzelfall aussieht, klären Sie mit dem Jobcenter, bevor Sie starten.

Der Ablauf Schritt für Schritt

  1. Vorhaben mit dem Jobcenter besprechen: Das Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung. Sprechen Sie Ihre Integrationsfachkraft an, bevor Sie Verträge schließen oder Anmeldungen vornehmen.
  2. Tragfähigkeit darlegen: Legen Sie einen Businessplan mit Umsatz- und Kostenplanung vor. Das Jobcenter prüft, ob die Selbstständigkeit die Hilfebedürftigkeit voraussichtlich beendet oder verringert.
  3. Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit stellen: Der Antrag muss vorliegen, bevor Sie hauptberuflich starten. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.
  4. Hauptberuflichkeit nachweisen: Vorausgesetzt wird eine selbstständige Tätigkeit von mindestens 15 Stunden pro Woche.
  5. Zuschuss für Sachgüter mitbeantragen: Für notwendige Anschaffungen kann das Jobcenter zusätzlich einen Zuschuss bis 5.000 € nach § 16c SGB II gewähren.
  6. Geschäftskonto einrichten: Trennen Sie betriebliche und private Zahlungen von Anfang an. Das erleichtert die Nachweise gegenüber dem Jobcenter und die Buchhaltung.

Zuschuss für Sachgüter nach § 16c SGB II

Neben dem Einstiegsgeld kann das Jobcenter Selbstständigen einen Zuschuss für notwendige Sachgüter bis 5.000 € gewähren, etwa für Werkzeug, Geräte oder Erstausstattung. Rechtsgrundlage ist nicht § 16b, sondern § 16c SGB II (Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen). Beide Leistungen werden getrennt geprüft und können zusammen bewilligt werden.

Der Zuschuss ist ebenfalls eine Ermessensleistung und setzt voraus, dass die Anschaffung für die Aufnahme oder Fortführung der Tätigkeit notwendig ist. Legen Sie dem Antrag eine konkrete Aufstellung mit Angeboten bei; pauschale Summen ohne Zweck werden regelmäßig abgelehnt.

Einstiegsgeld oder Gründungszuschuss: was für wen

Beide Programme fördern den Weg in die hauptberufliche Selbstständigkeit, aber aus unterschiedlichen Systemen. Der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III gehört zur Arbeitslosenversicherung und setzt ALG-I-Bezug voraus. Das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II gehört zur Grundsicherung und setzt Bürgergeld-Bezug voraus. Wer von einem ins andere System wechselt, wechselt auch das Programm.

Gemeinsam ist beiden: Ermessensleistung, hauptberufliche Tätigkeit von mindestens 15 Stunden pro Woche, Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit. Welche weiteren Programme infrage kommen, steht unter Förderung für Gründer.

Warum ein eigenes Konto von Anfang an hilft

Während der Förderung verlangt das Jobcenter regelmäßig Nachweise über Einnahmen und Ausgaben der Selbstständigkeit. Laufen betriebliche und private Zahlungen über dasselbe Konto, wird jede Aufstellung zur Fleißarbeit, und Rückfragen häufen sich. Ein separates Geschäftskonto trennt beides sauber und liefert die Nachweise per Kontoauszug.

Bei wenigen Buchungen entscheidet die Grundgebühr über die Kosten, nicht der Leistungsumfang. Was für Einzelunternehmen und Freiberufler zählt, steht unter Geschäftskonto für Freiberufler und Einzelunternehmer; welche Unterlagen die Bank verlangt, unter Unterlagen für die Kontoeröffnung.

Häufige Fehler

  • Erst starten, dann beantragen: Der Antrag muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen.
  • Nebenerwerb als hauptberuflich darstellen: Unter 15 Stunden pro Woche ist die Förderung ausgeschlossen, und falsche Angaben gefährden die gesamte Leistung.
  • Sachgüter pauschal beantragen: Ohne konkrete Aufstellung und Zweck bleibt der Zuschuss nach § 16c SGB II aus.
  • Privat- und Geschäftszahlungen vermischen: Die Nachweise gegenüber dem Jobcenter werden aufwendig und fehleranfällig.

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Häufige Fragen

Wer bekommt Einstiegsgeld?

Bürgergeld-Beziehende, die eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit von mindestens 15 Stunden pro Woche aufnehmen oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung antreten. Es handelt sich um eine Ermessensleistung des Jobcenters nach § 16b SGB II, ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Wie hoch ist das Einstiegsgeld und wie lange wird es gezahlt?

Die Höhe legt das Jobcenter im Einzelfall fest; sie richtet sich unter anderem nach der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft und wird zusätzlich zum Bürgergeld gezahlt. Die Förderung ist auf längstens 24 Monate begrenzt (§ 16b Abs. 2 SGB II).

Gibt es zusätzlich Geld für Anschaffungen?

Ja, für notwendige Sachgüter kann das Jobcenter einen Zuschuss bis 5.000 € gewähren. Diese Leistung steht nicht in § 16b, sondern in § 16c SGB II (Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen) und wird separat geprüft.

Was ist der Unterschied zum Gründungszuschuss?

Der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III richtet sich an Menschen im Bezug von Arbeitslosengeld I, das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II an Bürgergeld-Beziehende. Beide sind Ermessensleistungen und setzen eine hauptberufliche Selbstständigkeit von mindestens 15 Stunden pro Woche voraus.

Muss ich den Antrag vor dem Start stellen?

Ja. Wie beim Gründungszuschuss gilt: Der Antrag muss vorliegen, bevor Sie die Tätigkeit aufnehmen. Wer schon gestartet ist, kann für dieses Vorhaben kein Einstiegsgeld mehr erhalten.

Brauche ich für das Einstiegsgeld ein Geschäftskonto?

Vorgeschrieben ist es nicht. In der Praxis erleichtert ein separates Konto die Nachweise über Einnahmen und Ausgaben, die das Jobcenter während der Förderung verlangt, und schützt vor Vermischung mit den Leistungen zum Lebensunterhalt.

Aidan Faes

Research Lead

Verantwortet Recherche und Faktenprüfung der Ratgeberinhalte. Jede Zahl und jede Rechtsaussage auf dieser Seite wird vor Veröffentlichung gegen die Primärquelle geprüft, also gegen Gesetzestext, Merkblatt oder Behördenangabe. Wo sich eine Angabe nicht belegen lässt, steht sie hier nicht.

Stand:

Über den Autor und die Arbeitsweise

Quellen: § 16b SGB II (Einstiegsgeld) · § 16c SGB II (Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen) · arbeitsagentur.de