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Gründungszuschuss nach § 93 SGB III: Voraussetzungen und Ablauf
Gründungszuschuss in Zahlen
- Phase 1
- 6 Monate ALG I plus 300 €
- Phase 2
- 9 Monate à 300 €
- Restanspruch bei Aufnahme
- mindestens 150 Tage
- Umfang der Tätigkeit
- mehr als 15 Stunden pro Woche
- Rechtsnatur
- Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch
- Bewilligungsquote
- rund 60 % [REDAKTION: verifizieren]
Die Voraussetzungen müssen alle gleichzeitig erfüllt sein
Der Gründungszuschuss ist keine Leistung, bei der einzelne Kriterien gegeneinander aufgerechnet werden. Die Voraussetzungen gelten kumulativ, es müssen also alle gleichzeitig vorliegen:
- Bezug von Arbeitslosengeld I: Der Zuschuss knüpft an das ALG I an, nicht an das Bürgergeld. Für Bürgergeld-Beziehende gibt es stattdessen das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II.
- Restanspruch von mindestens 150 Tagen: maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem Sie die Tätigkeit aufnehmen.
- Hauptberufliche Selbstständigkeit über 15 Stunden pro Woche: eine Gründung im Nebenerwerb ist über dieses Programm nicht förderfähig.
- Fachkundige Stellungnahme zur Tragfähigkeit: ausgestellt zum Beispiel von IHK, Handwerkskammer, Steuerberatung oder einer Bank.
- Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit: Wer bereits gestartet ist, kann den Zuschuss für dieses Vorhaben nicht mehr beantragen.
- Mindestens 24 Monate Abstand zu einer früheren Förderung: Wer schon einmal einen Gründungszuschuss erhalten hat, muss diese Frist einhalten.
- Regelaltersgrenze noch nicht erreicht: Ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze ist die Förderung ausgeschlossen.
Der verbreitetste Irrtum: der Restanspruch
In vielen Foren und Ratgebern steht, ein einziger verbleibender Tag ALG-I-Anspruch genüge für den Gründungszuschuss. Das ist falsch. Erforderlich sind mindestens 150 Tage Restanspruch bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit.
Die Konsequenz ist erheblich: Wer den Zuschuss nutzen will, darf mit dem Antrag nicht warten, bis der Anspruch fast aufgebraucht ist. Rechnen Sie den Zeitpunkt rückwärts vom geplanten Start, und planen Sie zusätzlich Zeit für Businessplan und fachkundige Stellungnahme ein. Beides braucht in der Praxis mehrere Wochen.
Was in den beiden Phasen gezahlt wird
Phase 1 dauert 6 Monate. In dieser Zeit erhalten Sie das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld I weiter, zusätzlich 300 € monatlich als Pauschale für die soziale Absicherung. Die Höhe des ALG-I-Teils hängt also von Ihrem bisherigen Bezug ab und ist für jede Person unterschiedlich.
Phase 2 umfasst weitere 9 Monate à 300 €. Sie schließt nicht automatisch an, sondern muss separat beantragt werden, und Sie müssen dafür eine intensive Geschäftstätigkeit nachweisen. Wer die zweite Phase einplant, sollte von Anfang an dokumentieren, was im Unternehmen tatsächlich passiert.
Der Ablauf Schritt für Schritt
- Restanspruch prüfen: Bei Aufnahme der Tätigkeit müssen noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestehen.
- Businessplan erstellen: Der Plan ist die Grundlage für die Tragfähigkeitsprüfung. Er muss Vorhaben, Marktzugang und Zahlen nachvollziehbar darstellen.
- Fachkundige Stellungnahme einholen: Ausstellen können sie zum Beispiel IHK, Handwerkskammer, Steuerberatung oder eine Bank. Sie bestätigt die Tragfähigkeit des Vorhabens.
- Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit stellen: Der Antrag muss vorliegen, bevor die selbstständige Tätigkeit aufgenommen wird. Danach ist die Förderung ausgeschlossen.
- Phase 1 nutzen: Sechs Monate lang wird das zuletzt bezogene ALG I weitergezahlt, zusätzlich 300 € als Sozialversicherungspauschale.
- Phase 2 separat beantragen: Für weitere 9 Monate à 300 € ist ein eigener Antrag nötig, mit Nachweis intensiver Geschäftstätigkeit.
Die fachkundige Stellungnahme: worauf es ankommt
Die Stellungnahme ist kein Gefälligkeitsschreiben, sondern eine fachliche Einschätzung zur Tragfähigkeit Ihres Vorhabens. Ausstellen können sie unter anderem Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Steuerberatungen und Banken. Wen Sie wählen, hängt weniger am Titel als daran, wer Ihr Geschäftsmodell fachlich beurteilen kann.
Beurteilt wird im Kern, ob Sie von der Selbstständigkeit leben können. Dafür braucht die ausstellende Stelle eine Planung, die den Bedarf für Ihren Lebensunterhalt ebenso enthält wie die betrieblichen Kosten, und eine Umsatzerwartung, die nicht auf Hoffnung beruht, sondern auf konkreten Anhaltspunkten: bestehende Kontakte, Vorerfahrung in der Branche, Nachfrage im Umfeld.
Planen Sie dafür Zeit ein. Terminvergabe, Rückfragen und eine Überarbeitung des Plans sind die Regel, nicht die Ausnahme. Weil parallel die Frist für den Restanspruch läuft, ist genau hier der Punkt, an dem viele Anträge zu spät kommen.
Was Sie in den Businessplan gehört
- Beschreibung des Vorhabens: Was bieten Sie an, für wen, und was unterscheidet Ihr Angebot von dem, was es schon gibt?
- Qualifikation: Warum sind gerade Sie in der Lage, das umzusetzen? Ausbildung, Berufserfahrung, Referenzen.
- Markt und Kundschaft: Wer zahlt, wie kommen Sie an diese Personen heran, und wie belegen Sie das?
- Kapitalbedarf: Was brauchen Sie zum Start, was laufend, und woher kommt das Geld?
- Umsatz- und Ertragsplanung: Nachvollziehbar gerechnet, mit einer Variante, die auch bei langsamerem Anlauf trägt.
- Privater Bedarf: Was Sie monatlich zum Leben brauchen. Ohne diese Zahl lässt sich Tragfähigkeit nicht beurteilen.
Ermessensleistung: was das praktisch bedeutet
Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung. Selbst wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, besteht kein Rechtsanspruch auf Bewilligung. Die Agentur für Arbeit entscheidet im Einzelfall und bezieht dabei auch ein, ob die Selbstständigkeit aus ihrer Sicht geeignet ist, die Arbeitslosigkeit dauerhaft zu beenden.
Eine Auswertung der Statistik der Bundesagentur für Arbeit weist eine Bewilligungsquote von rund 60 Prozent aus. Diese Zahl beruht auf einer Einzelquelle und ist als grobe Orientierung zu verstehen. Für Ihre Planung heißt das vor allem: Verlassen Sie sich nicht allein auf den Zuschuss, sondern rechnen Sie eine Variante ohne ihn durch.
Phase 2 vorbereiten, bevor Phase 1 endet
Die zweite Förderphase über 9 Monate à 300 € ist kein Automatismus. Sie muss separat beantragt werden, und Sie müssen dabei eine intensive Geschäftstätigkeit nachweisen. Wer erst im letzten Monat der ersten Phase daran denkt, hat wenig in der Hand.
Praktisch heißt das: Dokumentieren Sie von Anfang an, was im Unternehmen tatsächlich passiert. Aufträge und Rechnungen, Kundengespräche und Angebote, Werbemaßnahmen, Weiterbildungen, Investitionen. Ein geordnetes Geschäftskonto hilft dabei mehr, als es zunächst klingt: Wenn betriebliche Zahlungen sauber von privaten getrennt sind, ist die Geschäftstätigkeit ohne zusätzlichen Aufwand belegbar.
Abgrenzung zu anderen Leistungen
Der Gründungszuschuss knüpft an den Bezug von Arbeitslosengeld I an. Wer Bürgergeld bezieht, fällt nicht in diese Regelung, sondern in § 16b SGB II, das Einstiegsgeld. Auch dort handelt es sich um eine Ermessensleistung, zuständig ist aber das Jobcenter. Für notwendige Sachgüter kommt zusätzlich ein Zuschuss nach § 16c SGB II in Betracht, der bis zu 5.000 € betragen darf.
Vom Förderkredit unterscheidet sich der Zuschuss grundsätzlich: Er muss nicht zurückgezahlt werden, deckt aber auch keinen Kapitalbedarf. Wer Maschinen, Waren oder Umbauten finanzieren muss, braucht zusätzlich eine Finanzierung, etwa über den KfW ERP-Gründerkredit StartGeld. Beide Wege schließen sich nicht gegenseitig aus, verlangen aber jeweils einen eigenen Antrag zum richtigen Zeitpunkt.
Was das für Ihr Geschäftskonto bedeutet
Der Gründungszuschuss ist eine persönliche Leistung, kein Betriebsmittelkredit. Trotzdem gehört die Trennung von privaten und betrieblichen Zahlungen von Anfang an zu einer sauberen Buchführung, und die fachkundige Stelle wird ohnehin nach Ihrer Planung fragen. Ein eigenes Geschäftskonto ist deshalb einer der ersten Schritte nach der Bewilligung.
Wenn Sie zusätzlich Kapital brauchen, kommt der KfW ERP-Gründerkredit StartGeld infrage; dort läuft der Antrag über eine Hausbank. Eine Übersicht aller Wege steht unter Förderung für Gründer.
Der Zeitplan rückwärts gerechnet
Der Restanspruch von mindestens 150 Tagen bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem Sie die Tätigkeit aufnehmen. Alles, was davor passieren muss, braucht Zeit, und diese Zeit geht vom Restanspruch ab.
Rechnen Sie deshalb von hinten: Zum Starttermin müssen 150 Tage Anspruch übrig sein. Davor liegt der Antrag. Davor die fachkundige Stellungnahme, für die Termin, Prüfung und meist eine Überarbeitung des Plans nötig sind. Davor der Businessplan selbst. Wer erst mit der Planung beginnt, wenn der Anspruch zur Neige geht, kommt rechnerisch nicht mehr hin.
Sprechen Sie den Zeitplan früh mit Ihrer Ansprechperson bei der Agentur für Arbeit durch. Das ist auch deshalb sinnvoll, weil dort bekannt ist, welche Unterlagen im konkreten Fall erwartet werden und welche fachkundigen Stellen in der Region üblicherweise beauftragt werden.
Was in der Anlaufphase zusätzlich zu regeln ist
Mit der Bewilligung ändert sich Ihr Status, und daran hängen mehrere Punkte, die nichts mit dem Zuschuss selbst zu tun haben, aber im selben Zeitraum erledigt werden müssen.
- Krankenversicherung: Der Wechsel in den Status als Selbstständige ist anzuzeigen, die Beitragsberechnung ändert sich. Die Sozialversicherungspauschale von 300 € ist genau dafür gedacht, deckt die tatsächlichen Beiträge aber nicht zwangsläufig vollständig.
- Steuerliche Erfassung: Das Finanzamt braucht den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung; daraus ergeben sich Steuernummer und die Frage der Umsatzsteuerpflicht.
- Anmeldung der Tätigkeit: Je nach Tätigkeit Gewerbeanmeldung oder Meldung als freiberuflich Tätige.
- Getrenntes Geschäftskonto: Für die Nachweise in Phase 2 und für die Buchhaltung die einfachste Vorsorge überhaupt.
Häufige Fehler
- Zu lange warten: Der Restanspruch von 150 Tagen muss bei Aufnahme der Tätigkeit noch bestehen.
- Erst starten, dann beantragen: Der Antrag muss vor der Aufnahme der Tätigkeit vorliegen.
- Nebenerwerb einplanen: Gefordert sind mehr als 15 Stunden pro Woche.
- Phase 2 als Selbstläufer betrachten: Sie muss separat beantragt und begründet werden.
- Mit dem Zuschuss fest kalkulieren: Ohne Rechtsanspruch gehört eine Alternativrechnung in jeden Plan.
Wenn Sie eine Kapitalgesellschaft gründen, brauchen Sie zusätzlich ein Konto für die Einzahlung des Stammkapitals; der Ablauf steht unter Gründungskonto: Ablauf. Welche Unterlagen die Bank verlangt, stellt die Gründungskonto-Checkliste zusammen.
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Häufige Fragen
Wie viele Tage Restanspruch brauche ich wirklich?
Mindestens 150 Tage bei Aufnahme der Tätigkeit. Die im Netz verbreitete Angabe, ein Tag genüge, ist falsch und führt regelmäßig zu abgelehnten Anträgen.
Habe ich einen Anspruch auf den Gründungszuschuss?
Nein. Es handelt sich um eine Ermessensleistung. Auch wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall.
Wie viel Geld gibt es insgesamt?
In Phase 1 sechs Monate lang das zuletzt bezogene ALG I plus 300 € monatlich als Sozialversicherungspauschale. In Phase 2 können weitere neun Monate à 300 € folgen, die separat beantragt werden müssen.
Muss ich hauptberuflich selbstständig sein?
Ja. Vorausgesetzt wird eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit von mehr als 15 Stunden pro Woche. Eine Gründung im Nebenerwerb ist über dieses Programm nicht förderfähig.
Ist der Zuschuss steuerpflichtig?
Der Gründungszuschuss ist steuerfrei nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG, wo er ausdrücklich genannt ist. Er unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt und beeinflusst damit Ihren Steuersatz. Sprechen Sie das mit Ihrer Steuerberatung durch.
Wie hoch sind die Bewilligungschancen?
Eine Auswertung der Statistik der Bundesagentur für Arbeit weist eine Quote von rund 60 Prozent aus. Diese Zahl stammt aus einer Einzelquelle und ist als Orientierung zu verstehen, nicht als belastbare Prognose für Ihren Antrag. [REDAKTION: Einzelquelle verifizieren]
Aidan Faes
Research Lead
Verantwortet Recherche und Faktenprüfung der Ratgeberinhalte. Jede Zahl und jede Rechtsaussage auf dieser Seite wird vor Veröffentlichung gegen die Primärquelle geprüft, also gegen Gesetzestext, Merkblatt oder Behördenangabe. Wo sich eine Angabe nicht belegen lässt, steht sie hier nicht.
Stand:
Quellen: § 93 SGB III · arbeitsagentur.de · § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG