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Stammkapital: Höhe, Einzahlung, Verwendung

Zuletzt aktualisiert am · Aidan Faes

Das Stammkapital ist das im Gesellschaftsvertrag festgelegte Kapital einer GmbH oder UG, das die Gesellschafter aufbringen. Bei der GmbH beträgt es mindestens 25.000 €, von denen vor der Anmeldung mindestens 12.500 € und je Anteil ein Viertel eingezahlt sein müssen; bei der UG ist das gesamte Kapital einzuzahlen. Nach der Eintragung ist es Vermögen der Gesellschaft und steht für den Geschäftsbetrieb zur Verfügung.

Stammkapital in Zahlen

Mindeststammkapital GmbH
25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG)
Vor der Anmeldung eingezahlt
mind. 12.500 € und ein Viertel je Anteil (§ 7 Abs. 2 GmbHG)
UG
Volleinzahlung, keine Sacheinlagen (§ 5a Abs. 2 GmbHG)
UG-Rücklage
ein Viertel des Jahresüberschusses (§ 5a Abs. 3 GmbHG)
Nach der Eintragung
frei für den Geschäftsbetrieb

Was Stammkapital ist und was nicht

Stammkapital ist die Summe der Einlagen, zu denen sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag verpflichten. Es teilt sich in Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag, und die Summe aller Nennbeträge ergibt das Stammkapital. Es ist eine Haftungsgrundlage gegenüber Gläubigern: Die Gesellschaft haftet mit ihrem Vermögen, und das Stammkapital ist der Betrag, den die Gesellschafter mindestens hineingeben müssen.

Was es nicht ist: eine Gebühr, eine Kaution oder ein gesperrter Betrag. Es geht nicht an Notar, Gericht oder Staat, sondern von den Gesellschaftern in die Gesellschaft. Nach der Eintragung darf die Gesellschaft damit arbeiten. Was verboten ist, ist die Rückzahlung an die Gesellschafter, solange dadurch das zur Erhaltung des Stammkapitals nötige Vermögen angegriffen würde.

Wie viel eingezahlt sein muss

Bei der GmbH beträgt das Mindeststammkapital 25.000 €. Vor der Anmeldung zum Handelsregister müssen bei einer Bargründung zwei Bedingungen erfüllt sein: Insgesamt müssen mindestens 12.500 € eingezahlt sein, und auf jeden einzelnen Geschäftsanteil mindestens ein Viertel seines Nennbetrags (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Die zweite Bedingung wird oft übersehen: Zwei Gesellschafter mit je 12.500 € Anteil können nicht einer alles und der andere nichts einzahlen.

Bei der UG (haftungsbeschränkt) muss das im Vertrag festgelegte Kapital vollständig eingezahlt werden, Sacheinlagen sind ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 GmbHG). Zusätzlich schreibt § 5a Abs. 3 GmbHG vor, ein Viertel des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einzustellen, bis das Stammkapital das Mindeststammkapital der GmbH erreicht. Der Ablauf im Detail steht unter Stammkapital einzahlen.

Bargründung oder Sachgründung

Bei der Bargründung zahlen die Gesellschafter Geld auf das Gründungskonto ein; die Bank bestätigt die Einzahlung, der Notar meldet an. Bei der Sachgründung bringen sie Gegenstände ein, etwa Maschinen, Fahrzeuge oder Rechte. Dann verlangt § 5 Abs. 4 GmbHG einen Sachgründungsbericht, und der Handelsregisteranmeldung sind Unterlagen zur Werthaltigkeit beizufügen. Der Aufwand ist höher, deshalb wählen die meisten Gründungen den Barweg. Für die UG ist die Sachgründung ohnehin ausgeschlossen.

Was mit dem Stammkapital nach der Eintragung passiert

Nach der Eintragung ist das Stammkapital Betriebsvermögen. Die Gesellschaft bezahlt damit Miete, Gehälter, Ware oder Werkzeug; das ist gewollt, denn genau dafür wurde es aufgebracht. Es muss nicht dauerhaft auf dem Konto liegen. Was bleiben muss, ist die Bindung: Zahlungen an Gesellschafter, die das zur Kapitalerhaltung nötige Vermögen angreifen, sind unzulässig.

Wer nur den Mindestbetrag einzahlt, schuldet den Rest weiter. Bis zur vollständigen Einzahlung haften die Gesellschafter persönlich für den Differenzbetrag, und die Gesellschaft kann die offene Einlage jederzeit einfordern. In der Bilanz erscheint der Fehlbetrag als ausstehende Einlage.

Häufige Missverständnisse

  • „25.000 € sind Kosten“: Nein, sie bleiben Vermögen der Gesellschaft. Die Kosten sind Notar, Register und Anmeldungen, siehe Gründungskosten.
  • „12.500 € reichen immer“: Nur zusammen mit der Viertel-Regel je Anteil, und der Rest bleibt geschuldet.
  • „Bei der UG genügt ein Euro“: Formal ja, praktisch reicht ein Euro nicht einmal für die Gründungskosten, die die Gesellschaft tragen soll.
  • „Das Geld ist gesperrt“: Nein, nach der Eintragung frei verwendbar, nur nicht an die Gesellschafter zurück.

Verwandte Begriffe: Gesellschaft in Gründung, wirtschaftlich Berechtigter. Zurück zum Glossar.

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Häufige Fragen

Ist das Stammkapital nach der Eintragung gesperrt?

Nein. Nach der Eintragung steht das eingezahlte Stammkapital der Gesellschaft für den Geschäftsbetrieb zur Verfügung: für Miete, Gehälter, Ware oder Investitionen. Es ist Vermögen der Gesellschaft, keine Kaution. Es darf nur nicht an die Gesellschafter zurückfließen.

Reichen bei einer GmbH 12.500 Euro?

Vor der Handelsregisteranmeldung müssen mindestens 12.500 € insgesamt eingezahlt sein und zusätzlich mindestens ein Viertel des Nennbetrags jedes einzelnen Geschäftsanteils. Der Rest bleibt eine offene Einlageverpflichtung, für die die Gesellschafter persönlich haften, bis sie erfüllt ist.

Wie viel Stammkapital braucht eine UG?

Das im Gesellschaftsvertrag festgelegte Kapital, ab einem Euro. Es muss vollständig eingezahlt werden, Sacheinlagen sind ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 GmbHG). Zusätzlich ist ein Viertel des Jahresüberschusses in eine Rücklage einzustellen, bis das Kapital 25.000 € erreicht.

Zählt das Stammkapital zu den Gründungskosten?

Nein. Gründungskosten sind Notar, Register und Anmeldungen. Das Stammkapital wechselt nur die Tasche: von den Gesellschaftern in die Gesellschaft. Was die Gründung tatsächlich kostet, steht unter Gründungskosten.

Aidan Faes

Research Lead

Verantwortet Recherche und Faktenprüfung der Ratgeberinhalte. Jede Zahl und jede Rechtsaussage auf dieser Seite wird vor Veröffentlichung gegen die Primärquelle geprüft, also gegen Gesetzestext, Merkblatt oder Behördenangabe. Wo sich eine Angabe nicht belegen lässt, steht sie hier nicht.

Stand:

Über den Autor und die Arbeitsweise

Quellen: § 5 Abs. 1 GmbHG (Mindeststammkapital) · § 5 Abs. 4 GmbHG (Sacheinlagen, Sachgründungsbericht) · § 5a Abs. 2 und 3 GmbHG (UG: Volleinzahlung, gesetzliche Rücklage) · § 7 Abs. 2 GmbHG (Mindesteinzahlung vor der Anmeldung)