Für welche Rechtsform brauchen Sie ein Konto?
Kostenlos und unverbindlich. Wir melden uns innerhalb von 60 Minuten mit passenden Angeboten.
Gesellschaft in Gründung (i. G.): Bedeutung, Haftung, Konto
Zuletzt aktualisiert am · Aidan Faes
Das Wichtigste zuerst
- Beginn
- notarielle Beurkundung
- Ende
- Eintragung ins Handelsregister
- Haftung in der Phase
- Handelnde persönlich (§ 11 Abs. 2 GmbHG)
- Kontoinhaberin
- die Gesellschaft „i. G.“
- Mindesteinzahlung GmbH vor Anmeldung
- 12.500 € gesamt, ein Viertel je Anteil
Wann die Gesellschaft in Gründung entsteht
Die Gesellschaft in Gründung entsteht mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags. Vorher gibt es nur eine Vorgründungsgesellschaft: die künftigen Gesellschafter haben sich geeinigt, eine GmbH oder UG zu gründen, aber rechtlich existiert noch keine Gesellschaft, auf die ein Konto lauten könnte. Mit der Beurkundung ändert sich das. Ab jetzt gibt es eine Vorgesellschaft mit eigenem Namen, eigener Geschäftsführung und eigenem Vermögen, erkennbar am Zusatz „i. G.“ hinter der Firma.
Diese Phase endet mit der Eintragung ins Handelsregister. Dazwischen liegen die Bestellung der Geschäftsführung, die Eröffnung des Gründungskontos, die Einzahlung des Stammkapitals, der Einzahlungsnachweis an den Notar und die Anmeldung beim Registergericht. Die Reihenfolge im Ganzen steht unter Gründungskonto: Ablauf, Unterlagen, Dauer.
Was die Gesellschaft in Gründung schon darf
Die Gesellschaft in Gründung ist handlungsfähig: Sie kann ein Konto eröffnen, Verträge schließen, Mitarbeitende einstellen und Rechnungen stellen. Für die Kontoeröffnung ist das entscheidend, weil das Stammkapital auf ein Konto der Gesellschaft fließen muss, nicht auf ein Privatkonto der Gesellschafter. Bei einer GmbH müssen vor der Anmeldung mindestens 12.500 € des Stammkapitals von 25.000 € eingezahlt sein, und auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrags (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Bei der UG ist das gesamte Stammkapital einzuzahlen.
Das Konto lautet in dieser Phase auf „Muster GmbH i. G.“ oder „Muster UG (haftungsbeschränkt) i. G.“. Die Bank prüft dafür den notariellen Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste und die Identität aller Geschäftsführer und wirtschaftlich Berechtigten. Was genau verlangt wird, steht unter Unterlagen für die Kontoeröffnung.
Wer in der Gründungsphase haftet
Wer vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft handelt, haftet persönlich (§ 11 Abs. 2 GmbHG). Das ist die sogenannte Handelndenhaftung, und sie trifft vor allem die Geschäftsführung, die in dieser Phase Verträge unterschreibt. Zusätzlich haften die Gesellschafter für Verluste, die bis zur Eintragung entstehen und das Stammkapital aufzehren; die Einzelheiten dieser Vorbelastungshaftung sind Rechtsprechung und im Zweifel mit Ihrer Beratung zu klären.
Praktisch bedeutet das: Halten Sie die Verpflichtungen der Gesellschaft bis zur Eintragung klein. Ein Konto zu eröffnen und das Stammkapital einzuzahlen ist nötig; größere Verträge oder Investitionen warten besser bis nach dem Registereintrag. Die persönliche Haftung aus der Gründungsphase endet mit der Eintragung.
Vom Gründungskonto zum Geschäftskonto
Nach der Eintragung wird das Konto auf die eingetragene Gesellschaft umgestellt. Der Zusatz „i. G.“ verschwindet aus dem Kontoinhaber, die Kontoverbindung bleibt in der Regel gleich. Manche Banken erledigen die Umstellung selbst, sobald sie den Handelsregisterauszug sehen, andere brauchen ihn von Ihnen. Reichen Sie ihn deshalb zügig nach; bis dahin stellen manche Anbieter Karten oder Überweisungslimits nur eingeschränkt bereit.
Nicht jeder Anbieter eröffnet Konten auf die Gesellschaft in Gründung. Manche nehmen erst eingetragene Gesellschaften an, andere haben eigene Prozesse für die Gründungsphase. Wer das nicht vorab klärt, verliert Zeit mit einem Antrag, der von vornherein nicht passt. Deshalb ist „GmbH/UG in Gründung“ eine eigene Antwort in unserem Fragebogen.
Typische Fehler rund um das „i. G.“
- Stammkapital auf ein Privatkonto überweisen: Der Nachweis für den Notar muss vom Konto der Gesellschaft kommen. Ein Privatkonto der Gesellschafter reicht nicht.
- Konto vor dem Notartermin beantragen: Ohne beurkundeten Vertrag gibt es keine Gesellschaft, auf die das Konto lauten kann. Vorbereiten ja, eröffnen erst danach.
- „i. G.“ nach der Eintragung weiterführen: Rechnungen und Verträge sollten dann auf die eingetragene Firma lauten; das Konto entsprechend umstellen lassen.
- Große Verpflichtungen vor der Eintragung: Die Handelndenhaftung trifft die Unterzeichnenden persönlich.
Verwandte Begriffe: Stammkapital, wirtschaftlich Berechtigter, Legitimation. Zurück zum Glossar.
Passend dazu
Häufige Fragen
Ab wann darf ich „i. G.“ verwenden?
Ab der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags. Vorher gibt es nur eine Vorgründungsgesellschaft der künftigen Gesellschafter, aber noch keine GmbH oder UG in Gründung. Nach der Eintragung ins Handelsregister entfällt der Zusatz.
Kann die Gesellschaft in Gründung schon Verträge schließen?
Ja, sie ist als Vorgesellschaft handlungsfähig, kann ein Konto eröffnen und Verträge schließen. Wer in dieser Phase im Namen der Gesellschaft handelt, haftet nach § 11 Abs. 2 GmbHG allerdings persönlich, bis die Eintragung erfolgt ist.
Warum eröffnen manche Banken kein Konto für die Gesellschaft in Gründung?
Weil die Gesellschaft noch nicht im Handelsregister steht und die Bank stattdessen den notariellen Vertrag, die Gesellschafterliste und die Legitimation aller Beteiligten prüfen muss. Nicht jeder Anbieter hat diesen Prozess. Genau dafür fragen wir im Fragebogen nach der Situation.
Was passiert mit dem Konto nach der Eintragung?
Das Konto wird auf die eingetragene Gesellschaft umgestellt. Manche Banken erledigen das automatisch, andere brauchen den Handelsregisterauszug. Die Kontonummer bleibt in der Regel gleich, nur der Kontoinhaber verliert den Zusatz „i. G.“.
Research Lead
Verantwortet Recherche und Faktenprüfung der Ratgeberinhalte. Jede Zahl und jede Rechtsaussage auf dieser Seite wird vor Veröffentlichung gegen die Primärquelle geprüft, also gegen Gesetzestext, Merkblatt oder Behördenangabe. Wo sich eine Angabe nicht belegen lässt, steht sie hier nicht.
Stand:
Quellen: § 11 GmbHG (Rechtszustand vor der Eintragung, Handelndenhaftung) · § 7 Abs. 2 GmbHG (Mindesteinzahlung vor der Anmeldung) · § 8 GmbHG (Inhalt der Handelsregisteranmeldung)