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Wirtschaftlich Berechtigter: Definition, 25-Prozent-Schwelle, Nachweis
Zuletzt aktualisiert am · Aidan Faes
Das Wichtigste zuerst
- Rechtsgrundlage
- § 3 GwG
- Schwelle
- mehr als 25 % Kapital oder Stimmrechte
- Gilt auch
- bei mittelbarer Beteiligung über Ketten
- Niemand über der Schwelle
- gesetzliche Vertreter gelten als Berechtigte
- Nachweis
- Gesellschafterliste, Transparenzregister
Wer wirtschaftlich Berechtigter ist
Wirtschaftlich Berechtigter ist immer eine natürliche Person, nie eine Gesellschaft. Das Geldwäschegesetz will wissen, welcher Mensch am Ende hinter einem Unternehmen steht. Bei Gesellschaften ist das nach § 3 Abs. 2 GwG jede Person, die mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf andere Weise beherrschenden Einfluss ausübt, etwa über Vetorechte oder Stimmbindungsverträge.
Die Schwelle ist ein „mehr als“, kein „ab“. Wer genau 25 Prozent hält, ist nach dem Gesetz nicht wirtschaftlich Berechtigter. Viele Banken legitimieren in der Praxis trotzdem ab 25 Prozent, um auf der sicheren Seite zu sein. Für Ihre Vorbereitung heißt das: Rechnen Sie damit, dass jede Person mit einem Viertel oder mehr identifiziert wird.
Wie mittelbare Beteiligungen gerechnet werden
Bei mittelbaren Beteiligungen wird die Beteiligungskette durchgerechnet. Hält eine Holding 60 Prozent an einer Tochter-GmbH und gehört die Holding zu 100 Prozent einer Person, dann ist diese Person wirtschaftlich Berechtigte der Tochter. Entscheidend ist, wer die zwischengeschaltete Gesellschaft beherrscht, nicht nur der rechnerische Durchgriffsanteil.
Für die Kontoeröffnung bedeutet das bei Holding-Strukturen: Die Bank verlangt Unterlagen zu jeder Ebene, also Gesellschafterlisten oder Registerauszüge der Mutter- und der Tochtergesellschaft, bis eine natürliche Person erreicht ist. Wie sich das auf die Konten einer Holding auswirkt, steht unter Geschäftskonto für die Holding.
Der fiktive wirtschaftlich Berechtigte
Erreicht niemand die Schwelle, gilt nach § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG der gesetzliche Vertreter als wirtschaftlich Berechtigter, bei GmbH und UG also die Geschäftsführung. Das ist der „fiktive“ wirtschaftlich Berechtigte. Er wird genauso identifiziert und dem Transparenzregister mitgeteilt wie ein echter. Typischer Fall: fünf Gründer mit je 20 Prozent. Dann steht die Geschäftsführung als wirtschaftlich Berechtigte im Register.
Was die Bank bei der Kontoeröffnung prüft
Die Bank muss nach §§ 10 und 11 GwG die wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und identifizieren, bevor sie das Konto eröffnet. Dafür braucht sie drei Dinge: die Gesellschafterliste oder den Gesellschaftsvertrag, aus denen die Anteile hervorgehen, die Identität jeder Person über der Schwelle, und den Abgleich mit dem Transparenzregister. Stimmen Ihre Angaben nicht mit dem Register überein, muss die Bank das melden und darf das Konto meist erst nach Klärung eröffnen.
Die Identifizierung selbst läuft wie bei der Geschäftsführung: Ausweis, Videoverfahren oder Filialtermin, je Person einzeln. Deshalb dauert die Kontoeröffnung bei Gesellschaften mit mehreren Beteiligten länger als bei einem Einzelunternehmen; die Zahl der zu legitimierenden Personen ist der größte Zeitfaktor. Wie die Verfahren ablaufen, steht unter Legitimation.
So bereiten Sie den Nachweis vor
- Beteiligungen aufschreiben: Wer hält wie viel Kapital und wie viele Stimmrechte, unmittelbar und über zwischengeschaltete Gesellschaften.
- Schwelle anwenden: Jede Person mit mehr als 25 Prozent notieren; zur Sicherheit auch Personen mit genau 25 Prozent.
- Transparenzregister prüfen: Sind diese Personen eingetragen? Wenn nicht, vor dem Kontoantrag nachholen (siehe Transparenzregister).
- Ausweise bereithalten: Gültige Dokumente jeder betroffenen Person, auch derer, die nicht in Deutschland sitzen.
Verwandte Begriffe: Gesellschaft in Gründung, Stammkapital. Zurück zum Glossar.
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Häufige Fragen
Bin ich als Geschäftsführer automatisch wirtschaftlich Berechtigter?
Nein. Wirtschaftlich Berechtigter ist, wer mehr als 25 Prozent der Anteile oder Stimmrechte hält oder auf andere Weise beherrschenden Einfluss ausübt. Erreicht niemand diese Schwelle, gilt die Geschäftsführung als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG). Legitimiert wird die Geschäftsführung ohnehin, als Vertretungsberechtigte.
Was ist, wenn vier Gesellschafter je 25 Prozent halten?
Dann erreicht niemand „mehr als 25 Prozent“, und die gesetzlichen Vertreter gelten als fiktive wirtschaftlich Berechtigte. In der Praxis legitimieren viele Banken trotzdem alle vier Gesellschafter, weil sie ihre Schwelle intern bei „ab 25 Prozent“ ansetzen. Rechnen Sie mit der strengeren Auslegung.
Zählt eine Beteiligung über eine Holding?
Ja. Bei mittelbaren Beteiligungen wird die Kette durchgerechnet: Wer eine Gesellschaft beherrscht, die ihrerseits mehr als 25 Prozent an der Zielgesellschaft hält, ist wirtschaftlich Berechtigter der Zielgesellschaft. Deshalb verlangen Banken bei Holding-Strukturen Unterlagen zu jeder Ebene.
Muss ich wirtschaftlich Berechtigte irgendwo melden?
Ja, GmbH, UG und andere Gesellschaften müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitteilen (§ 20 GwG). Die Bank gleicht Ihre Angaben mit dem Register ab. Fehlt die Eintragung, stockt in der Regel die Kontoeröffnung.
Research Lead
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Stand:
Quellen: § 3 GwG (Begriff des wirtschaftlich Berechtigten, Abs. 2 Satz 5 fiktiver Berechtigter) · §§ 10, 11 GwG (Sorgfaltspflichten, Identifizierung) · § 20 GwG (Mitteilungspflicht zum Transparenzregister)