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Geschäftskonto für die Holding: Struktur, Konten, Stammkapital

Zuletzt aktualisiert am · Aidan Faes

In einer Holding-Struktur braucht jede Gesellschaft ein eigenes Konto, weil jede eine eigene juristische Person mit eigenem Stammkapital ist. Üblich ist die Reihenfolge erst Holding, dann Tochter: Die Holding zahlt das Stammkapital der Tochter von ihrem Konto auf deren Gründungskonto ein. Banken prüfen bei jeder Gesellschaft die Beteiligungskette bis zur natürlichen Person, die mittelbar mehr als 25 Prozent hält.

Holding in Zahlen

Konten je Struktur
eines je Gesellschaft, mindestens zwei
Stammkapital GmbH je Gesellschaft
25.000 €
Stammkapital UG
vollständig einzuzahlen, keine Sacheinlagen
Übliche Reihenfolge
erst Holding, dann Tochter
Wirtschaftlich berechtigt
natürliche Person mit mittelbar über 25 %
Transparenzregister
Meldung je Gesellschaft

Was eine Holding ist und warum sie mehrere Konten braucht

Eine Holding ist eine Gesellschaft, deren Zweck im Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften liegt. Die operative Tätigkeit läuft in der Tochtergesellschaft, die Holding hält deren Anteile. Beide sind eigenständige juristische Personen mit eigenem Vermögen, eigener Buchführung und eigenen Verpflichtungen. Daraus folgt unmittelbar: Jede Gesellschaft braucht ein eigenes Konto. Ein gemeinsames Konto für beide würde die Vermögenstrennung aufheben, die der Struktur überhaupt erst ihren Sinn gibt.

Für die Kontoeröffnung heißt das: mindestens zwei Konten, bei mehreren Töchtern entsprechend mehr. Ob Sie alle beim selben Anbieter führen, ist eine Frage der Übersicht und der Annahmebereitschaft des Anbieters, nicht der Struktur.

Stammkapital je Gesellschaft: nichts wird geteilt

Jede GmbH in der Struktur braucht ihr eigenes Stammkapital von mindestens 25.000 €, jede UG das im Gesellschaftsvertrag festgelegte Stammkapital, das vollständig einzuzahlen ist. Das Kapital der Holding zählt nicht für die Tochter und umgekehrt. Bei der GmbH gilt vor der Handelsregisteranmeldung die Mindesteinzahlung von 12.500 € insgesamt und mindestens einem Viertel je Geschäftsanteil. Was das im Ablauf bedeutet, steht unter Gründungskonto für die GmbH und Gründungskonto für die UG.

Häufig wird die Holding als UG gegründet, um Kapital zu sparen, und die operative Tochter als GmbH. Ob das zu Ihrem Vorhaben passt, hängt an Haftung, Außenwirkung und den Regeln zur Rücklage bei der UG; steuerliche Gründe für die Struktur klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Die richtige Reihenfolge: erst Holding, dann Tochter

Die übliche Reihenfolge lautet: zuerst die Holding gründen und eintragen lassen, dann die Tochter mit der Holding als Gesellschafterin. So zahlt die Holding das Stammkapital der Tochter direkt von ihrem Konto auf das Gründungskonto der Tochter ein, und die Beteiligung entsteht mit der Gründung. Wer umgekehrt vorgeht und die operative Gesellschaft zuerst gründet, muss die Anteile später auf die Holding übertragen; das kostet eine weitere notarielle Beurkundung und braucht Zeit.

  1. Holding beurkunden und Gründungskonto eröffnen: Konto auf die Holding i. G., Stammkapital einzahlen, Nachweis an den Notar, Eintragung abwarten.
  2. Konto der Holding auf die eingetragene Gesellschaft umstellen: Erst danach kann die Holding als Gesellschafterin auftreten.
  3. Tochter beurkunden, Gründungskonto der Tochter eröffnen: Die Bank der Tochter prüft die Holding als Gesellschafterin und die Personen dahinter.
  4. Stammkapital der Tochter von der Holding einzahlen: Überweisung vom Holding-Konto auf das Gründungskonto der Tochter, Nachweis an den Notar.

Wirtschaftlich Berechtigte über die Beteiligungskette

Bei der Kontoeröffnung für die Tochter fragt die Bank nicht nur nach der Holding als Gesellschafterin, sondern nach den natürlichen Personen dahinter. Wirtschaftlich berechtigt ist, wer unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf andere Weise Kontrolle ausübt. Hält eine Person die Holding allein und die Holding die Tochter, ist diese Person bei beiden Gesellschaften wirtschaftlich berechtigt und wird bei beiden legitimiert.

Bereiten Sie deshalb für jede Kontoeröffnung eine Übersicht der Beteiligungskette vor: Wer hält wie viel woran, bis zur natürlichen Person. Das verkürzt die Prüfung erheblich. Die Definition im Detail erklärt Wirtschaftlich Berechtigter.

Transparenzregister: eine Meldung je Gesellschaft

Jede GmbH und UG meldet ihre wirtschaftlich Berechtigten selbst an das Transparenzregister, unverzüglich nach Gründung und bei jeder Änderung. In einer Holding-Struktur sind das mehrere Meldungen mit denselben Personen dahinter, und jede muss stimmen. Banken gleichen die Angaben zur Kontoeröffnung mit dem Register ab; eine fehlende oder abweichende Eintragung stoppt die Prüfung. Was zu melden ist, steht unter Transparenzregister.

Kontenzahl, Kosten und Übersicht

Mit jeder Gesellschaft kommen Grundgebühr, Karten und Buchungsposten dazu. Bei einer Holding, die selbst kaum Zahlungsverkehr hat, lohnt ein schlankes Konto ohne oder mit geringer Grundgebühr; das Volumen läuft in der operativen Tochter. Achten Sie darauf, dass die Konten sauber getrennt bleiben: Zahlungen zwischen Holding und Tochter sind Vorgänge zwischen zwei Unternehmen und gehören dokumentiert, etwa als Ausschüttung, Darlehen oder Leistungsentgelt. Ein zentrales Liquiditätsmanagement über mehrere Gesellschaften hinweg, oft Cash-Pooling genannt, ist rechtlich und steuerlich anspruchsvoll und gehört in die Hand Ihrer Beratung.

Für Rücklagen und Steuern innerhalb einer Gesellschaft sind Unterkonten der einfachere Weg; siehe Zweitkonto und Unterkonten.

Häufige Fehler

  • Operative Gesellschaft zuerst gründen: Die spätere Anteilsübertragung auf die Holding kostet eine weitere Beurkundung.
  • Ein Konto für beide Gesellschaften: Hebt die Vermögenstrennung auf und wird von Banken nicht eröffnet.
  • Beteiligungskette nicht vorbereitet: Jede Nachfrage der Bank kostet eine weitere Prüfrunde.
  • Transparenzregister nur für eine Gesellschaft gemeldet: Jede Gesellschaft meldet selbst.
  • Anbieter ohne Gründungskonto wählen: Für die Tochter in Gründung braucht es ein Konto auf die Gesellschaft i. G.

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Häufige Fragen

Braucht jede Gesellschaft in einer Holding ein eigenes Konto?

Ja. Mutter- und Tochtergesellschaft sind eigenständige juristische Personen mit eigenem Vermögen. Jede braucht ein eigenes Konto, schon weil das Stammkapital jeder Gesellschaft auf ein Konto dieser Gesellschaft eingezahlt werden muss.

In welcher Reihenfolge gründe ich Holding und Tochter?

In der Regel zuerst die Holding, dann die Tochter. Die Holding wird Gesellschafterin der Tochter und zahlt deren Stammkapital vom Konto der Holding auf das Gründungskonto der Tochter ein. Wer umgekehrt vorgeht, muss Anteile später übertragen, was zusätzliche Beurkundung kostet.

Wer ist bei einer Holding-Struktur wirtschaftlich berechtigt?

Die natürliche Person am Ende der Beteiligungskette, sofern sie mittelbar mehr als 25 Prozent der Anteile oder Stimmrechte hält oder auf andere Weise Kontrolle ausübt. Die Bank der Tochtergesellschaft fragt deshalb die Beteiligungskette bis zur natürlichen Person ab.

Muss jede Gesellschaft ins Transparenzregister?

Ja. Jede GmbH und UG meldet ihre wirtschaftlich Berechtigten selbst an das Transparenzregister, unverzüglich nach Gründung und bei jeder Änderung. Bei einer Holding-Struktur sind das mehrere Meldungen mit denselben Personen dahinter.

Kann ich alle Konten beim selben Anbieter führen?

Häufig ja, und für die Übersicht ist das praktisch. Prüfen Sie aber, ob der Anbieter Konten für Gesellschaften in Gründung eröffnet und ob er Beteiligungsstrukturen annimmt. Manche Anbieter arbeiten nur mit operativen Gesellschaften ohne Beteiligungen.

Aidan Faes

Research Lead

Verantwortet Recherche und Faktenprüfung der Ratgeberinhalte. Jede Zahl und jede Rechtsaussage auf dieser Seite wird vor Veröffentlichung gegen die Primärquelle geprüft, also gegen Gesetzestext, Merkblatt oder Behördenangabe. Wo sich eine Angabe nicht belegen lässt, steht sie hier nicht.

Stand:

Über den Autor und die Arbeitsweise

Quellen: § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2 GmbHG (Stammkapital und Mindesteinzahlung) · § 5a Abs. 2 GmbHG (UG: Volleinzahlung, keine Sacheinlagen) · § 3 Abs. 2 GwG (wirtschaftlich Berechtigter, mittelbare Kontrolle über 25 %) · § 20 GwG (Mitteilungspflicht zum Transparenzregister)